Schulelternbeirat

Schulelternbeirat und Klassenelternbeirat Schuljahr 2011/2012

Schulelternbeiratsvorsitzender: Markus Reitz seb@happie.de
Stellvertreter: Kerstin Kloeppel  


Klassenbeiratsliste

Klasse Elternbeirat Stellvertreter
1a Britta Sprenger Manuela Mönke-Nielsen
1b Markus Reitz Sibylle Schier
1c Uwe Wiegand Andreas Wünsch
1d Manuela Möller Melanie Pleines
     
2a Anette Heinemann Gabriele Pöhlmann
2b Nicole Decker Barbara Klink
2c Ursula Wenzel-Wohlfahrt Helena Heinrich
2d Olaf Zapke Stefanie Kesselmeyer
     
3a Nicole Guth Ulrike Götte
3b Tanja Fürstenfelder Nikolina Guth
3c Ulla Zill Tina Ziemer
3d Gabriele Noll Jennifer Majer
     
4a Ilka Beilstein Rosita Heimann
4b Kerstin Kloeppel Jeanette Zimmermann
4c Angelika Wessel Timo Günther
4d Angela Vielhauer Ulrike Grym
     

Der Schulelternbeirat (Hessisches Kultusministerium 27.03.2006)

Die von den Klassenelternschaften gewählten Klassenelternbeiräte bilden den Schulelternbeirat (§ 108 Hessisches Schulgesetz - HSchG), der das
Mitbestimmungsrecht der Eltern an der Schule ausübt (§ 110 HSchG). An Schulen bzw. in Schuljahrgängen, die keine Jahrgangsklassen bilden, treten
anstelle der Klassenelternschaft die Jahrgangselternvertreterinnen und Jahrgangselternvertreter und in den beruflichen Schulen mit Teilzeitunterricht
die Abteilungselternbeiräte. Entscheidungen der Schulkonferenz, mit denen im Zuge der gestärkten Eigenverantwortlichkeit der Schulen das Unterrichtswesen
der Schule gestaltet wird, bedürfen der Zustimmung des Schulelternbeirats. Der Schulelternbeirat muss wesentlichen Entscheidungen der Schul- und der
Gesamtkonferenz zustimmen, unter anderem der Entscheidung über das Schulprogramm. Er hat auch ein Mitbestimmungsrecht bei Einrichtung und Beendigung eines
Schulversuchs und bei der Umwandlung einer Schule in eine Versuchsschule (§ 110 Abs. 2 HSchG). Hinzu kommen Anhörrechte, Informationsrechte und Initiativrechte.
Kreis- und Stadtelternbeiräte, die ebenso wie der Landeselternbeirat von Delegierten der Schulelternbeiräte gewählt werden, haben u.a. ein Anhörungsrecht bei
Schulentwicklungsplänen der Schulträger.